§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 1. Der Verein führt den Namen: Moreno Keiko Shotokan Ryu In der Kurzform kann auch der Begriff MKSR in Wort und Schrift verwendet werden. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Magdeburg eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Magdeburg.

3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck und Aufgaben

1. Der Zweck des Vereins ist die Ausübung des Shotokan-Ryu Karate im traditionellen Sinne in Magdeburg als lebensbegleitende Kampfkunst sowie die Förderung des deutsch-japanischen Sport- und Kulturaustausches.

2. Der Verein vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber den sportlichen, staatlichen und kommunalen Stellen, in der Öffentlichkeit sowie im Vereinsleben innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland.

3. Der Verein betreibt die Anerkennung und Integration der Karate-Stilrichtung „Shotokan-Ryu-Karate“.

4. Der MKSR, der Stadtsportbund Magdeburg und der Landessportbund Sachsen-Anhalt e. V. werden auf allen Ebenen eine gute Zusammenarbeit gewährleisten.

5. Der MKSR ist Mitglied im Stadtsportbund Magdeburg und Landessportbund Sachsen-Anhalt e. V.

6. Der Satzungszweck wird durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen im Sinne der Karate-Stilrichtung „Shotokan-Ryu-Karate“, Schulungen und Vorträge zur japanischen Sport- und Kulturgeschichte sowie vielseitige Weiterbildungsmöglichkeiten für die Mitglieder verwirklicht. Internationale Kontakte gewährleisten die Toleranz und den Kulturaustausch.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke entsprechend § 55 der Abgabenordnung. 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für Vereinszwecke verwendet werden. Das Vereinsvermögen steht dem Verein und nicht den Mitgliedern zu. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Vereins. 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliches Mitglied des Vereins sind natürliche Personen, die die Satzung des MKSR anerkennen.

2. Juristische Personen sowie Personengesellschaften die die Zwecke des Vereins regelmäßig fördern, können als außerordentliche Mitglieder aufgenommen werden.

3. Personen, die sich um den MKSR und ihre Bestrebungen hervorragend verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft durch die Organe des Vereins verliehen werden.

4. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand einen schriftlichen Aufnahmeantrag zu richten. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand.

5. Ein ablehnender Bescheid des Vorstandes ist mit Gründen zu versehen. Gegen diesen Bescheid kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

6. Antragsteller auf Mitgliedschaft sind bis zum Erwerb ihrer Mitgliedschaft nicht versichert, erkennen jedoch die Satzung des MKSR an. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.

2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt ist zum Quartalsende unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen zulässig.

3. Ein Mitglied kann vom geschäftsführenden Vorstand ausgeschlossen werden, wegen
. egoistischer Handlungen, die zum Ziel den persönlichen Vorteil gegenüber den Sportfreunden haben und konträres Verhalten gegenüber den Organen unseres Vereins provozieren
. Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
. eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
. groben unsportlichen Verhaltens und unehrenhafter Handlungen
. bei unentschuldigter Nichtzahlung der Mitgliedsbeiträge

4. Beim Ausscheiden aus dem Verein erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen sowie alle anderen Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft.

§ 6 Beiträge und Gebühren

1. Der Verein erhebt zur Erfüllung seiner Aufgaben Beiträge und Aufnahmegebühren, deren Höhe und Fälligkeit durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitrags- und Gebührenordnung niedergeschrieben werden.

2. Außerordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ für alle Angelegenheiten des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

2. Jede natürliche Person als Mitglied des Vereins hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.

3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Die Wahl des Vorstandes findet alle zwei Jahre statt.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der Vorstand beschließt
- ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat. 

5. Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand durch schriftliche Einladung oder auf elektronischem Wege und als Information auf der Homepage. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei Wochen liegen. Es gilt der Tag der Übergabe der Post, der nachweislichen Versendung der E-Mail bzw. der Information auf der Homepage. 

6. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:
- Wahl des Versammlungsleiters
- Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder
- Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer
- Vorstandswahlen, wenn diese erforderlich sind
- Entlastung des Gesamtvorstandes
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Wahl von Ausschüssen, wenn erforderlich
- Wahl von zwei Kassenprüfern, wenn erforderlich
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Gebühren, wenn erforderlich
- Satzungsänderungen, wenn erforderlich
- Beschlussfassung über den Haushaltsplan. 

7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.

8. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen können nur mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

9. Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf zur Behandlung der Einstimmigkeit.

10. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden, wenn mindestens 1/10 der Anwesenden dem Antrag zustimmt.

11. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können in besonders eiligen und keiner qualifizierten Mehrheit bedürfenden Fällen auch schriftlich ergehen. Nach Bekanntgabe der Beschlussvorlage an die stimmberechtigten Mitglieder ist innerhalb von zwei Wochen das Stimmrecht auszuüben. Nicht oder nicht fristgerecht eingegangene Antworten bleiben unberücksichtigt. Es gilt das Datum des Poststempels. Zur Wahrung der Frist gilt das Faxdatum, sofern anschließend eine entsprechende endgültige schriftliche Vorlage erfolgt.

12. Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse fertigt der vom Versammlungsleiter bestellte Protokollführer eine Niederschrift, die von diesem und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss Ort, Tag und Zeit der Tagung sowie die Beschluss- und Abstimmungsergebnisse enthalten.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern.
- geschäftsführender Vorstand

  • Vorsitzender
    Aufgabenfeld - geschäftsführende Tätigkeiten nach § 26 BGB
  • Stellvertretender Vorsitzender und Schriftführer
    Aufgabenfeld  - Geschäftsführende Tätigkeiten nach § 26 BGB
  • Kassenwart Aufgabenfeld
    Aufgaben - Aufgaben ergeben sich aus § 9, Punkt 2

- erweiterter Vorstand (nicht vertretungsberechtigt)

  • Frauenwart
  • Jugendwart
  • Verantwortlichen für Öffentlichkeitsarbeit

2. Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie leiten die Geschäfte und vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich als Alleinvertretungsberechtigte. 

3. Der Vorstand kann weitere Personen als Referenten hinzuziehen, die zu seiner Entlastung spezielle Aufgaben wahrnehmen sollen. Der Vorstand kann diese Referenten, soweit es sachdienlich erscheint, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen lassen. Jedes Vorstandsmitglied (auch erweiterter Vorstand) hat einen Stellvertreter aus dem Verein zu wählen und bekannt zu geben. Dieser Vertreter übernimmt bei Abwesenheit des entsprechenden Vorstandsmitgliedes dessen sämtliche Rechte und Pflichten im Innenverhältnis des Vereins. 

4. Die unter § 9 Punkt 1. genannten Mitglieder des Vorstandes -mit Ausnahme des Sensei- werden grundsätzlich auf der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen gewählt. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre vom Tag der Wahl an gerechnet. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus oder ist z.B. aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage, sein Amt auszuführen, ist der Vorstand berechtigt, dieses Amt durch Kooption bis zum Ablauf der verbleibenden Amtszeit zu besetzen.

5. Wählbar ist jedes ordentliche volljährige Vereinsmitglied bzw. bei minderjährigen ordentlichen Mitgliedern der gesetzliche Vertreter, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. 

6. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er sorgt für die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und arbeitet an der Verwirklichung der Zielsetzung des Vereins. Er kann die Bildung von Ausschüssen vorschlagen und Arbeitsgruppen einrichten. Er kann innerhalb seiner Amtszeit einzelne Mitglieder mit deren Einverständnis mit besonderen Aufgaben betrauen und Berater/innen für besondere Aufgaben mit einer vertraglichen Vereinbarung heranziehen. Der Vorstand kann Mitgliedsbeiträge und Gebühren vorläufig beschließen und bis zur endgültigen Genehmigung durch die Mitgliederversammlung in Kraft setzen.

7. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, um die Zuständigkeiten seiner Mitglieder untereinander zu regeln. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter berufen den Vorstand nach Bedarf oder auf Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern ein.

8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der geschäftsführende Vorstand anwesend ist. In besonderen Fällen kann der Sensei gleichberechtigt, den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstand, abstimmen. Bei Beschlüssen, die stilrichtungsspezifische und/oder sporttechnische Belange beinhalten, ist der geschäftsführende Vorstand beschlussfähig, sofern der Sensei nicht von seinem Veto-Recht Gebrauch macht. Der geschäftsführende Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, dem Sensei obliegt das Veto-Recht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Beschlüsse sind in einem Protokoll festzuhalten, das von dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter und vom Protokollführenden zu unterschreiben ist. 

9. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. 

10. Der Kassenwart hat auf der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht über Einnahmen, Ausgaben und den Stand des Vereinsvermögens abzugeben, der der Rechnungsprüfung unterliegt. Er hat darüber hinaus einen Vorschlag zur Mittelverteilung des Jahreshaushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr auf der Grundlage des vergangenen Geschäftsjahres zur Beschlussfassung vorzulegen.

11. Die Mitglieder des Vereins sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
Die satzungsgemäß gewählten Mitglieder des Vorstandes des Vereins, gegebenenfalls auch andere für den Verein ehrenamtlich Tätige, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung eine pauschale Tätigkeitsvergütung erhalten. Über die Höhe entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung der Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit.

§ 10 Aufgaben und Rechte der Trainer

1. Aufgaben: 

a) Herstellung einer sportlichen Gemeinschaft.
b) Erfüllung von Zweck und Aufgaben des Vereins im Sinne von § 2.
c) physische und psychisch-mentale Führung der Karateschüler, die nicht nur einen Sport erlernen,
sondern einen Lebensstil.
d) Heranführen der Karateschüler zu, für sie angemessenen, höheren Aufgaben.

2. Rechte:

Nur ein Trainer hat das Recht einen Karateka für eine Prüfung zu zulassen. Beim Ablegen einer Prüfung ohne Zustimmung kann der Trainer zwei Jahre Sperre bis zur nächsten Prüfung verhängen sowie eine Annullierung der abgelegten Prüfung beim Dachverband beantragen. Sollte diese Sperre umgangen werden, kann nach §5, Punkt 3 der Ausschluss vom Verein erfolgen.

§ 11 Datenschutz

Der Verein verpflichtet sich im Sinne des Datenschutzgesetzes, die ihm zur Verfügung gestellten Daten außerhalb des Vereins nur zu verwenden:
- zur Verwirklichung seines Vereinszweckes
- bei berechtigten Interesse einer Dachorganisation
- bei nachweisbarem öffentlichen Interesse.

Hierbei gewährleistet der Verein, dass die Verwendung im Vereinsinteresse notwendig ist und den Interessen der Mitglieder nicht entgegensteht.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden und bedarf der 3/4-Mehrheit aller beitragspflichtigen Mitglieder und der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes. 

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Kornblume e.V., wobei dieser das erhaltene Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

3. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 

4. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Die vorstehende Satzung wurde auf der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 09.10.2020 in Magdeburg beschlossen und tritt mit Eintragung in das zuständige Register in Kraft.